Satzung des Fördervereins der Ganztagsschule Drispenstedt
I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Ganztagsschule Drispenstedt", e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen, Registerblatt VR 1970.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
Der Verein wurde am 5.10.98 eingetragen.
§ 3 Zweck
1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Ganztagsschule Drispenstedt (im nachfolgenden „GTSD“ genannt), zur Verwirkli-chung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke.
3. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der GTSD (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege für die Regelklassen sowie für die montessoripädagogischen Klassen.
c) Unterhaltung und personalwirtschaftliche Organisation der mittäglichen Schulspeisung als mildtätiger Zweck zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, hier Schüler.
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Durchführung und Mitgestaltung von kulturellen und das Schulleben stärkende Schulveranstaltungen
f) Durchführen und Mitgestalten von Veranstaltungen zur Elternbildung
g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
h) Beschaffung von Spielgeräten
i) Unterstützung von Projekten in Schulpartnerschaften
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Zweckbindung
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- bzw. Zeitaufwand Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütung
unterliegt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mittel
1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Stiftungen
c) sonstige Erträge.
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden
a) jede natürliche Person
b) jede juristische Person
c) andere Vereinigungen.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Freiwilligen Austritt
b) Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist;
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
III. Verwaltung des Vereins
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
3. Der/die 1. Vorsitzende bei Verhinderung der/die 2.Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand verabschiedet den Verteilungsplan für die zur Verfügung gestellten Hau-haltsmittel.
6. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierer/s/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird,
a) von drei Zehnteln der Mitglieder,
b) von den Kassenprüfern.
4. Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingela-den. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
§ 14 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung.
4. Festsetzung des Mindestbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. Entscheidung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan.
§ 15 Beschlussfassung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderung und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für korporative Mit-glieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung
1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erfor-derlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1. und 2. je eine Stimme wie in § 15 (2).
§ 17 Niederschriften
1. Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.
§ 18 Rechnungsprüfung
1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
3. Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als ein Jahr im Amt.
§ 19 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde verabschiedet am 05.10.1998.
Diese Satzung wurde geändert am 14.06.2017
Tag der Eintragung 25.10.2017